13 N 13 DBG). Vorausgesetzt für den Erlass einer Haftungsverfügung ist neben dem Grund für den Wegfall der Solidarhaftung weiter, dass ein entsprechender Antrag eines Ehegatten und ein Steuerausstand vorhanden ist (Locher, Art. 16 N 16). bb) Hat die Haftungsverfügung in einem speziellen Verfahren und erst nach rechtskräftiger Veranlagung zu ergehen, ist für deren Erlass zwingend nicht mehr die Veranlagungsbehörde zuständig, sondern die Bezugsbehörde. Denn die Zuständigkeit der Einschätzungsbehörden endet mit Eintritt der Rechtskraft einer Einschätzung (Re- vision- und Nachsteuerverfahren vorbehalten).