Umstand bildet auch gleichzeitig die Rechtfertigung dafür, dass die Haftungsverfügung sinnvollerweise erst nach rechtskräftiger Veranlagung der Ehegatten zu erlassen ist (a.M. bezüglich dem Wegfall der Solidarhaftung bei Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten: Greminger/Bärtschi, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 13 N 5 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zur direkten Bundessteuer, 2. A., 2009, Art. 13 N 13 DBG).