Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, Art. 13 N 2). Eine solche Haftungsverfügung bildet die Voraussetzung für eine erfolgversprechende Schuldbetreibung, indem sie den definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG darstellt. Letzterer Umstand bildet auch gleichzeitig die Rechtfertigung dafür, dass die Haftungsverfügung sinnvollerweise erst nach rechtskräftiger Veranlagung der Ehegatten zu erlassen ist (a.M. bezüglich dem Wegfall der Solidarhaftung bei Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten: Greminger/Bärtschi, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art.