aa) Ist eine der erwähnten Voraussetzungen gegeben – also nicht nur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, sondern auch rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehe – haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Der Haftungsanteil jedes Ehegatten ist in einem speziellen Haftungsverfahren nach rechtskräftiger Veranlagung der Ehegatten zu bestimmen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 13 N 16 f., auch zum Folgenden und Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, Art.