1. Dem Pflichtigen wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2012 Gelegenheit gegeben, eine Beschwerde-/Rekursantwort einzureichen. Dies war mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde angenommen, er schliesse sich den Anträgen der Pflichtigen an. Der Pflichtige liess sich nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss zu verfahren ist. 2. a) Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich un-