C. Hiergegen liess die Pflichtige am 21. Dezember 2011 Beschwerde bzw. Rekurs erheben und beantragen, sie von ihrem Ehemann getrennt einzuschätzen, eventualiter die Gesamtsteuer mangels Solidarhaft auf die Ehegatten aufzuteilen. Für letzteres sei die Einschätzungs- und nicht die Bezugsbehörde zuständig. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt schloss am 6. Februar 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und der Pflichtige liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: