Das kantonale Steueramt, das die Einsprache der Pflichtigen auch als solche gegen die direkte Bundessteuer entgegengenommen hatte, trat mit Entscheiden vom 18. November 2011 darauf nicht ein. Es erwog, die Pflichtigen seien für die Steuerperiode 2006 noch zusammen zu besteuern, da sie sich erst später getrennt hätten. Die Frage der Solidarhaftung sei gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission I nicht von der Einschätzungs-, sondern von der Bezugsbehörde zu beantworten, sodass auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei.