Sie brachte vor, mangels Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehemanns die Richtigkeit der Einschätzung nicht beurteilen zu können, sodass sie diese anfechte. Zudem lebe sie vom Pflichtigen getrennt, weshalb ihre Solidarhaftung für die gemeinsam geschuldete Steuer nicht mehr gegeben sei und sie nur noch für ihren eigenen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Dieser Anteil sei vom kantonalen Steueramt festzulegen. Der Steuerkommissär – noch nicht in Kenntnis der Einsprache der Pflichtigen vom 5. September 2011 – unterbreitete dieser am 8. September 2011 Einschätzungsvorschläge im Einspracheverfahren. Die Pflichtige lehnte die Vorschläge am 3. No-