B. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erhob der Pflichtige am 19. Juli 2011 Einsprache, zog diese jedoch am 1. September 2011 wieder zurück. Am 5. September 2011 liess die Pflichtige hiergegen ebenfalls Einsprache erheben und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellen. Sie brachte vor, mangels Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation ihres Ehemanns die Richtigkeit der Einschätzung nicht beurteilen zu können, sodass sie diese anfechte.