Eine diesbezügliche Auflage des Steuerkommissärs beantworteten beide Pflichtigen, der Ehemann unter Beilage einer korrigierten Steuererklärung 2006, womit nur noch eine Vermögensvermehrung von Fr. 144'890.- ausgewiesen wurde. Darauf untersuchte der Steuerkommissär auch diese Vermögensvermehrung und schätzte die Pflichtigen am 17. Juni 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200'000.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 800'000.- ein. Er erwog, auch die reduzierte Vermögensvermehrung sei vom Pflichtigen trotz Auflage und Mahnung nicht hinreichend nachgewiesen worden.