{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-296_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_296_vs.pdf", "Checksum": "782f86d9b05ecca638d891321d6096a0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.296", "ST.2011.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "f9396ddc17d793b4ac40e58464c9eff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG\n\n Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich\nungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG, § 7 Abs. 1 StG). Nach Art. 113 Abs. 1 DBG bzw. § 123\nAbs. 1 StG üben dabei die Ehegatten die dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Gleichwohl ist nur jeder Ehegatte für seine\neigenen Steuerfaktoren mitwirkungspflichtig (Martin Zweifel, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. A., 2008, Art. 113 N 25 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 123 N 9 StG, je mit Hinweisen, auch zum Folgenden).\nDiese Beschränkung wirkt sich im Veranlagungsverfahren dahingehend aus, dass die\nSteuerbehörde vom einzelnen Gatten bloss die Vornahme von Mitwirkungshandlungen\nverlangen darf, welche die Ermittlung seiner eigenen Steuerfaktoren betreffen. Allerdings lässt sich die Frage, welche Einkommens- und Vermögensbestandteile welchem\nEhegatten zuzuweisen sind, nicht immer leicht beantworten. Dieses Problem wird dadurch entschärft, dass die steuerbehördlichen Verfügungen (Auflagen, Mahnungen,\nVorladungen etc.) an beide Ehegatten gemeinsam oder – wenn diese getrennt leben –\nan jeden Ehegatten gesondert zu richten sind (Art. 117 Abs. 3 und 4 DBG, § 123\nAbs. 4 StG). Folglich wird auch der nicht mitwirkungspflichtige Ehegatte über eine solche Verfügung orientiert. Er hat alsdann die Möglichkeit und das Recht, sich an der\nSachverhaltsermittlung zu beteiligen, weil es nicht darauf ankommt, welcher Ehepartner die Verfahrenspflichten erfüllt.\n\nVorliegend hat der Steuerkommissär Auflagen und Mahnungen vom 16. Juni\n2010 bzw. 3./23./31. Mai 2011 zur Erklärung der Vermögensvermehrung aufgrund\nder korrigierten Steuererklärung 2006 und zum Nachweis eines (Familien-)Darlehens\nnur der Vertreterin des Pflichtigen (D AG) bzw. diesem selbst zugestellt. Nicht eröffnet\nhat er diese Verfügungen dagegen der Pflichtigen, obwohl diese schon seit April 2008\nvom Pflichtigen getrennt lebte und am 22. März 2010 eine eigene Vertretung in der\nPerson von C samt entsprechender Vollmacht angezeigt hatte. Die Pflichtige rügt diese\nUnterlassung sowohl in der Eingabe vom 3. November 2011 als auch in Beschwerde\nund Rekurs. Damit fehlt es bezüglich der Pflichtigen an den formellen Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung/-einschätzung im Sinn von Art.\n130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG, da hierzu eine gültige Auflage und Mahnung\nerforderlich ist. Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der die Rückwei-\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n-8-\n\nsung der Sache zwecks Neuentscheids nicht nur ins Einspracheverfahren, sondern ins\nEinschätzungsverfahren rechtfertigt.\n\n5. Diese Erwägungen führen hinsichtlich der Frage der Haftungsbeschränkung\nzur Abweisung der Rechtsmittel und im Übrigen zu deren teilweisen Gutheissung\n(Rückweisung), insgesamt damit ebenfalls zur teilweisen Gutheissung. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den mehrheitlich unterliegenden Pflichtigen zu 3/4 und\nder Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner zu 1/4 aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1\nDBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Pflichtige\nentfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom\n18. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid an das\nkantonale Steueramt ins Veranlagungsverfahren im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom\n18. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid an das\nkantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n"}