{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-296_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_296_vs.pdf", "Checksum": "782f86d9b05ecca638d891321d6096a0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.296", "ST.2011.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "f9396ddc17d793b4ac40e58464c9eff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG\n\n 3. Bei den Staats- und Gemeindesteuern haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ebenfalls solidarisch für die Gesamtsteuer\nund entfällt diese Haftung, wenn einer von beiden Ehegatten zahlungsunfähig ist (§ 12\nAbs. 1 Satz 1 und 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Indessen fehlt eine\nArt. 13 Abs. 2 DBG analoge Bestimmung für den Fall, dass die Ehegatten rechtlich\noder tatsächlich getrennt leben. Wie dieses Schweigen des kantonalen Gesetzgebers\nzu interpretieren ist, ist umstritten. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter (§ 12 N 9 StG) halten dafür, es könne nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe eine andere\nLösung als im DBG angestrebt, d.h. die Solidarhaftung der Ehegatten falle bei Getrenntleben der Ehegatten bei den Staats- und Gemeindesteuern ebenfalls weg.\nGegenteiliger Auffassung sind das kantonale Steueramt sowie die gegen einen diesbezüglichen Entscheid einer Gemeinde angerufenen Rechtsmittelmittelinstanzen (Entscheid der Finanzdirektion vom 21. Mai 2007, B 17/2007, www.ZHEntscheide.zh.ch\nund Urteil des Bundesgerichts, BGr, 13. Dezember 2007, 2C_306/2007 E. 3.2,\nwww.bger.ch). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da für die Be-\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n-6-\n\nhandlung eines entsprechenden Begehrens jedenfalls wiederum die Bezugsbehörde\nzuständig wäre (so schon StRK I, 17. Mai 2007, 1 ST.2007.77 und im Ergebnis auch\ndie Finanzdirektion im zitierten Entscheid). Die Einschätzungsbehörde und damit auch\ndie gegen die Einschätzung angerufenen Rechtsmittelinstanzen fallen ausser Betracht.\nDemnach ist das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid letztlich auch betreffend Staats- und Gemeindesteuern zu Recht auf das Haftungsbegehren der Pflichtigen\nmangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid hat insofern wiederum Bestand.\n\n4. a) Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache aber nicht nur den Erlass einer\nHaftungsverfügung, sondern auch die Aufhebung der Einschätzung und deren Neuvornahme verlangt. Auf Unterbreitung von Einschätzungsvorschlägen im Einspracheverfahren hin hat sie sodann am 3. November 2011 weitere die Veranlagung/Einschätzung betreffende Ausführungen machen lassen. Das kantonale\nSteueramt hat in den Einspracheentscheiden nur das Begehren um Erlass von Haftungsverfügungen behandelt und ist darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.\nHinsichtlich der Veranlagung/Einschätzung hat es sodann zwar die beantragte getrennte Besteuerung der Ehegatten – nach vorgängiger stillschweigender Gutheissung des\nFristwiederstellungsgesuchs der Pflichtigen – geprüft, dies aber nur in der Begründung\nund nicht auch im Dispositiv. Letzteres hätte diesbezüglich auf Abweisung der Einsprachen lauten müssen. Insbesondere hat es aber die weiteren Einwendungen der Pflichtigen in der Eingabe vom 3. November 2011, welche sich gegen die Zulässigkeit einer\nsie betreffenden Ermessenseinschätzung wegen fehlender Verletzung von Mitwirkungspflichten richtete, nicht gewürdigt und darüber nicht entschieden.\n\nb) Das Steuerrekursgericht hat gemäss § 149 Abs. 2 StG die Steuerfaktoren\ngrundsätzlich nach seinen eigenen Erhebungen festzustellen (RB ORK 1958 Nr. 44).\nAusnahmsweise kann es zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache\nmit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu\nUnrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder wenn dieser an einem\nschwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (§ 149 Abs. 3 StG). Vorliegend hat das\nkantonale Steueramt über die Veranlagung/Einschätzung nicht entschieden, sodass es\nsich rechtfertigt, die Sache an dieses zur Nachholung des Versäumten zurückzuweisen.\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n-7-\n\nc) Die Rückweisung müsste an sich nur ins Einspracheverfahren erfolgen,\nindessen drängt sich eine solche ins Einschätzungsverfahren auf:\n\n"}