{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-296_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_296_vs.pdf", "Checksum": "782f86d9b05ecca638d891321d6096a0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.296", "ST.2011.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "f9396ddc17d793b4ac40e58464c9eff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG\n\n 1. Dem Pflichtigen wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2012 Gelegenheit\ngegeben, eine Beschwerde-/Rekursantwort einzureichen. Dies war mit der Androhung\nverbunden, bei Säumnis werde angenommen, er schliesse sich den Anträgen der\nPflichtigen an. Der Pflichtige liess sich nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss zu\nverfahren ist.\n\n2. a) Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) haften Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich un-\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n-4-\n\ngetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer (Satz 1). Jeder Ehegatte haftet\njedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Satz 2). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).\n\naa) Ist eine der erwähnten Voraussetzungen gegeben – also nicht nur Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, sondern auch rechtliche oder tatsächliche Trennung\nder Ehe – haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Der\nHaftungsanteil jedes Ehegatten ist in einem speziellen Haftungsverfahren nach rechtskräftiger Veranlagung der Ehegatten zu bestimmen (Peter Locher, Kommentar zum\nDBG, I. Teil, 2001, Art. 13 N 16 f., auch zum Folgenden und Agner/Jung/Steinmann,\nKommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, Art. 13 N 2). Eine solche\nHaftungsverfügung bildet die Voraussetzung für eine erfolgversprechende Schuldbetreibung, indem sie den definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG\ndarstellt. Letzterer Umstand bildet auch gleichzeitig die Rechtfertigung dafür, dass die\nHaftungsverfügung sinnvollerweise erst nach rechtskräftiger Veranlagung der Ehegatten zu erlassen ist (a.M. bezüglich dem Wegfall der Solidarhaftung bei Zahlungsunfähigkeit eines der beiden Ehegatten: Greminger/Bärtschi, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 13 N 5 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zur direkten Bundessteuer, 2. A., 2009, Art. 13 N 13\nDBG). Vorausgesetzt für den Erlass einer Haftungsverfügung ist neben dem Grund für\nden Wegfall der Solidarhaftung weiter, dass ein entsprechender Antrag eines Ehegatten und ein Steuerausstand vorhanden ist (Locher, Art. 16 N 16).\n\nbb) Hat die Haftungsverfügung in einem speziellen Verfahren und erst nach\nrechtskräftiger Veranlagung zu ergehen, ist für deren Erlass zwingend nicht mehr die\nVeranlagungsbehörde zuständig, sondern die Bezugsbehörde. Denn die Zuständigkeit\nder Einschätzungsbehörden endet mit Eintritt der Rechtskraft einer Einschätzung (Re-\nvision- und Nachsteuerverfahren vorbehalten).\n\nNach Art. 160 DBG wird die Steuer durch den Kanton bezogen, in dem die\nVeranlagung vorgenommen worden ist. Welche Behörde innerhalb des Bezugskantons\nkonkret den Steuerbezug vorzunehmen hat, ist durch den Bezugskanton festzulegen,\nwie auch die Organisation des Steuerbezugs ganz allgemein dem kantonalen Recht\nobliegt (Art. 104 Abs. 4 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 160 N 8 DBG). Gemäss § 6 lit. h der kantonalen Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n-5-\n\nüber die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 (Kant. VO) ist zum Erlass von\nHaftungsverfügungen gemäss Art. 13 DBG die für den gesamten Steuerbezug verantwortliche Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts zuständig. Die\nHaftungsverfügung ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Dagegen steht\ndie Veranlagung der direkten Bundessteuer den Divisionen und der Dienstabteilung\nInventarkontrolle/Erbschaftssteuer zu (§ 7 lit. a Kant. VO). Die nämlichen Amtsstellen\nentscheiden sodann auch über die gegen die Veranlagung gerichteten Einsprachen\n(Art. 135 DBG).\n\nb) Vorliegend stellte die Pflichtige mit der Einsprache gegen die Veranlagung\n2006 vom 5. September 2011 erstmals ein sinngemässes Begehren um Erlass einer\nHaftungsverfügung zufolge Getrenntlebens. Nach dem Gesagten war für die Behandlung dieses Begehrens erstinstanzlich jedoch weder die Veranlagungsbehörde noch\ndie gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde, d.h. die massgebliche\nDivision des kantonalen Steueramts, zuständig, sondern allein die für den Steuerbezug\nverantwortliche Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts. Mithin ist\ndiese Division im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer\nals gegen die Veranlagung angerufene Rechtsmittelbehörde zu Recht auf das Haftungsbegehren nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid hat insofern Bestand.\n\n"}