{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-296_2012-03-30.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_296_vs.pdf", "Checksum": "782f86d9b05ecca638d891321d6096a0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.296", "ST.2011.382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "f9396ddc17d793b4ac40e58464c9eff1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 30.03.2012 DB.2011.296\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Für den Erlass einer Haftungsverfügung bei noch gemeinsam zu besteuernden, getrennt lebenden Ehegatten ist die Bezugsbehörde und nicht die Veranlagungsbehörde zuständig. Die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde ist daher auf das Gesuch um Erlass einer solchen Verfügung zu Recht nicht eingetreten. Mit dem Einspracheentscheid wurde aber über die Veranlagung nicht entschieden, sodass die Sache zurückzuweisen ist. Da zudem die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegegben waren, erfolgt die Rückweisung gleich ins Einschätzungsverfahren. | Art. 13 Abs. 2 DBG, § 12 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n\nEntscheid\n\n30. März 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nNr. 1 vertreten durch C,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2006 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2006\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B (nachfolgend die/der Pflichtige bzw. zusammen die Pflichtigen)\nleben seit April 2008 getrennt. In der noch gemeinsam unterzeichneten Steuererklärung 2006 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 74'000.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 74'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares\nVermögen von Fr. 949'000.-. Letzteres entsprach gegenüber dem Vorjahr einer Vermögenszunahme von Fr. 372'000.-. Eine diesbezügliche Auflage des Steuerkommissärs beantworteten beide Pflichtigen, der Ehemann unter Beilage einer korrigierten\nSteuererklärung 2006, womit nur noch eine Vermögensvermehrung von Fr. 144'890.-\nausgewiesen wurde. Darauf untersuchte der Steuerkommissär auch diese Vermögensvermehrung und schätzte die Pflichtigen am 17. Juni 2011 für die Staats- und\nGemeindesteuern 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200'000.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 800'000.- ein.\nEr erwog, auch die reduzierte Vermögensvermehrung sei vom Pflichtigen trotz Auflage\nund Mahnung nicht hinreichend nachgewiesen worden. Mit Hinweis vom gleichen Tag\nstellte er die analoge Veranlagung der direkten Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 200'000.- in Aussicht.\n\nB. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erhob der\nPflichtige am 19. Juli 2011 Einsprache, zog diese jedoch am 1. September 2011 wieder zurück. Am 5. September 2011 liess die Pflichtige hiergegen ebenfalls Einsprache\nerheben und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellen.\nSie brachte vor, mangels Kenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation ihres\nEhemanns die Richtigkeit der Einschätzung nicht beurteilen zu können, sodass sie\ndiese anfechte. Zudem lebe sie vom Pflichtigen getrennt, weshalb ihre Solidarhaftung\nfür die gemeinsam geschuldete Steuer nicht mehr gegeben sei und sie nur noch für\nihren eigenen Anteil an der Gesamtsteuer hafte. Dieser Anteil sei vom kantonalen\nSteueramt festzulegen.\n\nDer Steuerkommissär – noch nicht in Kenntnis der Einsprache der Pflichtigen\nvom 5. September 2011 – unterbreitete dieser am 8. September 2011 Einschätzungsvorschläge im Einspracheverfahren. Die Pflichtige lehnte die Vorschläge am 3. No-\n\n1 DB.2011.296\n1 ST.2011.382\n-3-\n\nvember 2011 ab. Gleichzeitig beantragte sie, entweder die Ehegatten getrennt zu besteuern oder den Anteil eines jeden an der Gesamtsteuer festzusetzen.\n\nDas kantonale Steueramt, das die Einsprache der Pflichtigen auch als solche\ngegen die direkte Bundessteuer entgegengenommen hatte, trat mit Entscheiden vom\n18. November 2011 darauf nicht ein. Es erwog, die Pflichtigen seien für die Steuerperiode 2006 noch zusammen zu besteuern, da sie sich erst später getrennt hätten. Die\nFrage der Solidarhaftung sei gemäss einem Entscheid der Steuerrekurskommission I\nnicht von der Einschätzungs-, sondern von der Bezugsbehörde zu beantworten, sodass auf die Einsprache mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei.\n\nC. Hiergegen liess die Pflichtige am 21. Dezember 2011 Beschwerde bzw.\nRekurs erheben und beantragen, sie von ihrem Ehemann getrennt einzuschätzen,\neventualiter die Gesamtsteuer mangels Solidarhaft auf die Ehegatten aufzuteilen. Für\nletzteres sei die Einschätzungs- und nicht die Bezugsbehörde zuständig. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 6. Februar 2012 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und der Pflichtige liessen sich\nnicht vernehmen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}