1 DB.2011.292 + 293 1 ST.2011.378 + 379 - 10 - Demgemäss erkennt die Kammer: 1. a) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Steuerperiode 2009 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif):