Art. 33a DBG bzw. 32 lit. b StG lassen gemeinnützige Leistungen nur insoweit zum Abzug zu, als sie insgesamt 20% der um die Aufwendungen nach Art. 26 – 33 DBG bzw. §§ 26 – 31 StG verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Art. 37 DBG und § 36 StG stehen indessen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Steuersatzes; die Bemessungsgrundlage selbst wird dadurch nicht verändert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 37 N 3 DBG und § 36 N 5 StG; Ivo P. Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 37 N 7 DBG). Nachdem die Bemessungsgrundlage nicht verändert worden ist, ist keine Neuberechnung des Abzugs für gemeinnützige Zuwendungen vorzunehmen.