c) Bezüglich der Höhe der Beträge ergeben sich in der Berechnung des Pflichtigen und des Steuerkommissärs geringfügige Unterschiede. Das Steuerrekursgericht stellt im Folgenden auf die Selbstdeklaration des Pflichtigen und sein Schreiben vom 16. Dezember 2010 ab (T-act. 65). Gestützt darauf ergibt sich für die Satzbestimmung folgende jährliche Leistung: