Weiter ist ohne Belang, dass die Schiedsverhandlung im Dezember 2008 offenbar für den Pflichtigen einen positiven Verlauf nahm, da die Schuldnerin sich an dieser Verhandlung eben gerade nicht mit der Zahlung einverstanden erklärte; auf diese Weise ist jedenfalls der Umstand zu interpretieren, dass der Einzelschiedsrichter am 9. März 2009 einen formellen Endschiedsspruch von immerhin 18 Seiten fällen musste (R-act. 3/8). Und selbst nach Erhalt des Schiedsspruchs war die Schuldnerin zunächst offenkundig immer noch nicht zur Bezahlung bereit oder fähig, musste der Pflichtige doch am 30. Juni 2009 noch ein Konkursbegehren stellen (T-act. 65/b S. 2 oben).