Dass in Bezug auf die streitigen Ansprüche ein Gericht angerufen werden musste, zeigt vielmehr gerade, dass es sowohl an der Zahlungswilligkeit der Schuldnerin als auch an der Durchsetzbarkeit der Forderung fehlte. Daran ändert nichts, dass sich die Schuldnerin mit einem Schiedsverfahren einverstanden erklärte, da in dieser Situation (Rechtsvorschlag) ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar war. Weiter ist ohne Belang, dass die Schiedsverhandlung im Dezember 2008 offenbar für den Pflichtigen einen positiven Verlauf nahm, da die Schuldnerin sich an dieser Verhandlung eben gerade nicht mit der Zahlung einverstanden erklärte;