Der Pflichtige stützt sich darauf, dass die Schuldnerin sich auf ein Schiedsverfahren eingelassen und sich an einer Vergleichslösung interessiert gezeigt habe, sowie darauf, dass die Schiedsverhandlung im Dezember 2008 zu Tage gebracht habe, dass sie den Ansprüchen des Pflichtigen nichts entgegen halten könne (R-act. 2 S. 11). Diese Umstände reichen indessen nicht aus, um die Erfüllung wieder als sicher erscheinen zu lassen. Dass in Bezug auf die streitigen Ansprüche ein Gericht angerufen werden musste, zeigt vielmehr gerade, dass es sowohl an der Zahlungswilligkeit der Schuldnerin als auch an der Durchsetzbarkeit der Forderung fehlte.