bb) Folglich kommt ein steuerrechtlicher Zufluss vor effektiver Bezahlung nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund der Umstände ergibt, dass die Forderung zu einem früheren Zeitpunkt wieder sicher geworden ist, wie zum Beispiel bei Vorliegen eines konkreten Zahlungsversprechens der Schuldnerin. Solche Umstände sind hier aber nicht zu erkennen: