Aus einem Schreiben der Schuldnerin vom 8. August 2006 geht hervor, dass sie dagegen Rechtsvorschlag erhoben hat (T-act. 72/6). Als Begründung machte sie geltend, dass aufgrund näher dargelegter Umstände der Kaufpreis um Fr. 2,5 Mio. übersetzt gewesen und damit auch nicht geschuldet sei. Sie betrachte sich deshalb aufgrund ihrer irrtümlichen Wertannahme in Bezug auf das Kaufobjekt von der Zahlungspflicht hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Beträge entbunden.