aa) Gestützt auf die vorhandenen Angaben liegt der Vorzeigefall eines nicht zahlungswilligen Schuldners vor: Wie bereits der Pflichtige einräumt, sind seit 2004 keine Darlehenszinsen mehr bezahlt worden. Gemäss Sachverhaltsdarstellung in der Einsprache sei er zunächst davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sich in einem Liquiditätsengpass befinde (T-act. 72, S. 4); erst am 23. Juni 2006 hat er eine Betreibung eingeleitet (T-act. 72/5). Aus einem Schreiben der Schuldnerin vom 8. August 2006 geht hervor, dass sie dagegen Rechtsvorschlag erhoben hat (T-act. 72/6).