Der dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb findet indessen dann eine Einschränkung, wenn die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 33 DBG und § 50 N 24 StG, auch zum Folgenden). In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt. Die Rechtsprechung setzt hohe Anforderungen an die Unsicherheit der Erfüllung (kritisch hierzu Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. A., 2008, Art. 16 N 37 DBG; Markus Weidmann, Realisation und Zurechnung des Einkommens, IFF Forum für Steuerrecht, 2003, S. 99).