210 N 22, 24 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 50 N 23 StG, mit Rechtsprechungsnachweisen, auch zum Folgenden). Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich im Zeitpunkt zu, in dem der Rechtserwerb vollendet ist, denn dann hat er einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben. Voraussetzung des Zuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, wobei der Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs darstellt.