Das steuerbare Einkommen bemisst sich bei natürlichen Personen nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 210 Abs. 1 DBG bzw. § 50 Abs. 1 StG), wobei als Steuerperiode das Kalenderjahr gilt (Art. 209 Abs. 2 DBG bzw. § 49 Abs. 2 StG). Daraus ergibt sich, dass Einkünfte einer bestimmten Bemessungsperiode zuzurechnen sind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie diese Zurechnung zu erfolgen hat.