Zur Begründung machte er geltend, dass 2008 Anzeichen bestanden hätten, dass die Erfüllung der Ansprüche aus den Darlehen wieder gesichert gewesen sei, habe sich doch die Schuldnerin auf ein Schiedsverfahren eingelassen und habe die 1 DB.2011.292 + 293 1 ST.2011.378 + 379 -4-