der Pflichtige hat indessen in den Steuerperioden 2004 und 2005 den geschuldeten Zins weiterhin deklariert und versteuert. Am 23. Juni 2006 stellte er ein Betreibungsbegehren über die ausstehenden Darlehen samt aufgerechneten Darlehenszinsen. Mit Schreiben vom 8. August 2006 teilte die Darlehensschuldnerin dem Pflichtigen mit, dass sie die Darlehensforderung als nicht bestehend betrachte. Am 22. November 2006 zedierte die D AG ihre Forderung an den Pflichtigen. Für die Steuerperioden 2006 und 2007 deklarierte der Pflichtige die Darlehenszinsen nicht mehr.