A. Der Pflichtige ist Gläubiger eines Darlehens an die B AG, welches aus dem Verkauf der Aktien der C AG an diese stammte und welches ab dem 1. Januar 1997 zu verzinsen war (im Folgenden Darlehen I). Aus der gleichen Transaktion bestand zudem ein weiteres Darlehen der D AG an die Käuferin (Darlehen II). Bis und mit Steuerjahr 2003 hat der Pflichtige die ihm zustehenden Zinsen jeweils erhalten und auch versteuert. Ab 2004 bezahlte die Darlehensschuldnerin den Darlehenszins nicht mehr; der Pflichtige hat indessen in den Steuerperioden 2004 und 2005 den geschuldeten Zins weiterhin deklariert und versteuert.