{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-292---293_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_292_293_jt.pdf", "Checksum": "dc3af06127d18ff365fee2d0efeddd20"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.292 + 293", "ST.2011.378 + 379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "f80472fff3a1b625dd9cf26212fdbfcc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG\n\n Art. 33a DBG bzw. 32 lit. b StG lassen gemeinnützige Leistungen nur insoweit\nzum Abzug zu, als sie insgesamt 20% der um die Aufwendungen nach Art. 26 – 33\nDBG bzw. §§ 26 – 31 StG verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Art. 37 DBG und\n§ 36 StG stehen indessen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Steuersatzes; die\nBemessungsgrundlage selbst wird dadurch nicht verändert (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 37 N 3 DBG und § 36 N 5 StG; Ivo P. Baumgartner, in: Kommentar\nzum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 37 N 7 DBG). Nachdem\ndie Bemessungsgrundlage nicht verändert worden ist, ist keine Neuberechnung des\nAbzugs für gemeinnützige Zuwendungen vorzunehmen.\n\n3. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs in\nBezug auf die Steuerperiode 2009 teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Parteien anteilsmässig\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und ist dem Pflichtigen eine\nwegen des nur teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n- 10 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. a) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Steuerperiode 2009 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer wie folgt veranlagt\n(Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif):\n\nSteuerperiode Einkommen\nFr.\n2009 steuerbar 274'100.-\nsatzbestimmend 126'600.-.\n\nb) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Steuerperiode 2008 abgewiesen.\n\n2. a) Der Rekurs wird hinsichtlich der Steuerperiode 2009 teilweise gutgeheissen.\nDer Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt\n(Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47 Abs. 1 StG; Grundtarif):\n\nSteuerperiode Einkommen Vermögen\nFr. Fr.\n2009 steuerbar 272'200.- 2'623'000.-\nsatzbestimmend 125'600.- 2'636'000.-.\n\nb) Der Rekurs hinsichtlich der Steuerperiode 2008 wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n"}