{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-292---293_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_292_293_jt.pdf", "Checksum": "dc3af06127d18ff365fee2d0efeddd20"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.292 + 293", "ST.2011.378 + 379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "f80472fff3a1b625dd9cf26212fdbfcc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG\n\n Kapitalabfindungen sind einmalige Vermögenszugänge, die dazu bestimmt\nsind, einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu tilgen (VGr, 22. Dezember 1999, StE 2000 B 29.2 Nr. 6). Die abgegoltenen Ansprüche müssen sich auf mehr\nals eine Steuerperiode erstrecken, damit sie als wiederkehrend bezeichnet werden\nkönnen. Es können sowohl zukünftige wiederkehrende Leistungen (Vorauszahlungen\nvon künftig entgehenden Löhnen, Einmalzahlungen für Baurechtszinsen oder Kiesausbeutung, Rentenauskäufe, Vorauszahlungen von Mehrjahresmieten etc.) oder auch\nvergangene Leistungen abgegolten werden (BGr, 5. Oktober 2000, ASA 70, 210 =\nStE 2001 B 29.2 Nr. 7 = StR 2001, 23).\n\nEinmalleistungen, mit denen aufgelaufene Teilleistungen abgegolten werden,\nsind aber nur dann als Kapitalabfindungen einzustufen, wenn – dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend – ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und dies ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom\n5. Oktober 2000 in Bezug auf die direkte Bundessteuer klar festgehalten. Demnach\nkann das etwa der Fall sein bei Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999\nstützen. Sind derart geschuldete Teilleistungen vorenthalten worden, so dass sie gar\nnicht periodengerecht versteuert werden konnten, wäre es unbillig, die nachträgliche\nKapitalabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Satz zu besteu-\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n-8-\n\nern und den berechtigten Empfänger dadurch steuerrechtlich zu bestrafen. Demgegenüber wäre eine Steuersatzermässigung dort nicht gerechtfertigt und auch nicht\nsachgerecht, wo die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistungen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl der Beteiligten abhängen. Deshalb\nist eine Anwendung von Art. 37 DBG beispielsweise ausgeschlossen bei der Realisierung stiller Reserven, bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital, bei Abgangsentschädigungen (vgl. hierzu Art. 17 Abs. 2 DBG) oder auch bei auf Vereinbarung beruhenden Lohnzahlungen in einem langfristigen Arbeitsverhältnis (vgl. etwa ASA 48,\n72 ff.). Es besteht keine Veranlassung, diese vom Bundesgericht im Bereich der direkten Bundessteuer entwickelten Grundsätze nicht auch in Bezug auf die Staats- und\nGemeindesteuern anzuwenden.\n\nb) Vorliegend wurden die während mehreren Jahren geschuldeten Darlehenszinsen erst im Juli 2009 beglichen (T-act. 65/b). Nachdem der Zufluss ohne Zutun des\nPflichtigen damit erst 2009 erfolgt ist, erleidet er einen Nachteil, da er die Zinsen nunmehr aufgrund der Steuersatzprogression zu einem höheren Satz versteuern müsste\nals beim ordentlichen periodischen Zufluss. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um\ndie Zinszahlungen für die Satzbestimmung nach Art. 37 DBG bzw. § 36 StG umzurechnen.\n\nc) Bezüglich der Höhe der Beträge ergeben sich in der Berechnung des Pflichtigen und des Steuerkommissärs geringfügige Unterschiede. Das Steuerrekursgericht\nstellt im Folgenden auf die Selbstdeklaration des Pflichtigen und sein Schreiben vom\n16. Dezember 2010 ab (T-act. 65). Gestützt darauf ergibt sich für die Satzbestimmung\nfolgende jährliche Leistung:\n\nZeitraum Monate Zins total pro Jahr\nFr. Fr.\nDarlehen I 01.01.2006 – 30.06.2009 42 157'128.- 44'894.-\nDarlehen II 23.11.2006 – 30.06.2009 31 57'429.- 22'231.-\nTotal 214'557.- 67'125.-\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n-9-\n\nDie satzbestimmenden Einkommen gemäss den Einspracheentscheiden sind demnach\num die Differenz von Fr. 147'432.- folgendermassen zu korrigieren:\n\nDirekte Bundessteuer Staats-/Gemeindesteuer\nFr. Fr.\ngem. Einspracheentscheid 274'103.- 273'053.-\nKorrektur - 147'432.- - 147'432.-\nneu 126'671.- 125'621.-\ngerundet 126'600.- 125'600.-.\n\nd) Die vorstehende Korrektur des satzbestimmenden Einkommens tangiert im\nÜbrigen die Höhe des Betrags der abzugsfähigen gemeinnützigen Zuwendungen nicht:\n\n"}