{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-292---293_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_292_293_jt.pdf", "Checksum": "dc3af06127d18ff365fee2d0efeddd20"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.292 + 293", "ST.2011.378 + 379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "f80472fff3a1b625dd9cf26212fdbfcc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG\n\n aa) Gestützt auf die vorhandenen Angaben liegt der Vorzeigefall eines nicht\nzahlungswilligen Schuldners vor: Wie bereits der Pflichtige einräumt, sind seit 2004\nkeine Darlehenszinsen mehr bezahlt worden. Gemäss Sachverhaltsdarstellung in der\nEinsprache sei er zunächst davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sich in einem\nLiquiditätsengpass befinde (T-act. 72, S. 4); erst am 23. Juni 2006 hat er eine Betreibung eingeleitet (T-act. 72/5). Aus einem Schreiben der Schuldnerin vom 8. August 2006 geht hervor, dass sie dagegen Rechtsvorschlag erhoben hat (T-act. 72/6).\nAls Begründung machte sie geltend, dass aufgrund näher dargelegter Umstände der\nKaufpreis um Fr. 2,5 Mio. übersetzt gewesen und damit auch nicht geschuldet sei. Sie\nbetrachte sich deshalb aufgrund ihrer irrtümlichen Wertannahme in Bezug auf das\nKaufobjekt von der Zahlungspflicht hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Beträge\nentbunden.\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n-6-\n\nDamit sind die Darlehenszinsen nicht periodisch im Zeitpunkt der Entstehung,\nsondern erst mit der Bezahlung als zugeflossen zu betrachten. Dies räumt denn auch\nder Pflichtige ein, hat er doch in den Steuerperioden 2006 und 2007 die Zinsen nicht\nmehr deklariert.\n\nbb) Folglich kommt ein steuerrechtlicher Zufluss vor effektiver Bezahlung nur\ndann in Betracht, wenn sich aufgrund der Umstände ergibt, dass die Forderung zu einem früheren Zeitpunkt wieder sicher geworden ist, wie zum Beispiel bei Vorliegen\neines konkreten Zahlungsversprechens der Schuldnerin. Solche Umstände sind hier\naber nicht zu erkennen:\n\nDer Pflichtige stützt sich darauf, dass die Schuldnerin sich auf ein Schiedsverfahren eingelassen und sich an einer Vergleichslösung interessiert gezeigt habe, sowie\ndarauf, dass die Schiedsverhandlung im Dezember 2008 zu Tage gebracht habe, dass\nsie den Ansprüchen des Pflichtigen nichts entgegen halten könne (R-act. 2 S. 11). Diese Umstände reichen indessen nicht aus, um die Erfüllung wieder als sicher erscheinen zu lassen. Dass in Bezug auf die streitigen Ansprüche ein Gericht angerufen werden musste, zeigt vielmehr gerade, dass es sowohl an der Zahlungswilligkeit der\nSchuldnerin als auch an der Durchsetzbarkeit der Forderung fehlte. Daran ändert\nnichts, dass sich die Schuldnerin mit einem Schiedsverfahren einverstanden erklärte,\nda in dieser Situation (Rechtsvorschlag) ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar war.\nWeiter ist ohne Belang, dass die Schiedsverhandlung im Dezember 2008 offenbar für\nden Pflichtigen einen positiven Verlauf nahm, da die Schuldnerin sich an dieser Verhandlung eben gerade nicht mit der Zahlung einverstanden erklärte; auf diese Weise\nist jedenfalls der Umstand zu interpretieren, dass der Einzelschiedsrichter am\n9. März 2009 einen formellen Endschiedsspruch von immerhin 18 Seiten fällen musste\n(R-act. 3/8). Und selbst nach Erhalt des Schiedsspruchs war die Schuldnerin zunächst\noffenkundig immer noch nicht zur Bezahlung bereit oder fähig, musste der Pflichtige\ndoch am 30. Juni 2009 noch ein Konkursbegehren stellen (T-act. 65/b S. 2 oben). Erst\nunter diesem Druck wurden die Forderungen anfangs Juli 2009 bezahlt.\n\nc) Gestützt auf diese Umstände ergibt sich demnach, dass die Forderung vor\nder Zahlung nicht als sicher gelten konnte und der Zufluss der gesamten ausstehenden\nDarlehenszinsen erst in der Steuerperiode 2009 erfolgt ist.\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n-7-\n\n2. a) Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte\nund der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre (Art. 37 DBG; im Wesentlichen gleich § 36 StG). Diese Bestimmungen sollen\nverhindern, dass der Steuerpflichtige, der für wiederkehrende und somit periodisch zu\nbesteuernde Leistungen mit einer einmaligen Kapitalzahlung abgefunden wird, deswegen sein gesamtes Einkommen mit einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nnicht entsprechenden überhöhten Steuersatz zu versteuern hätte. Da die Einkommenssteuertarife mit ihrer progressiven Ausgestaltung auf regelmässig zufliessende Einkünfte zugeschnitten sind, würde eine uneingeschränkte Besteuerung der Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu einer Verzerrung führen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 37 N 2 DBG und § 36 N 4 StG, auch zum Folgenden).\n\n"}