{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-292---293_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_292_293_jt.pdf", "Checksum": "dc3af06127d18ff365fee2d0efeddd20"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.292 + 293", "ST.2011.378 + 379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "f80472fff3a1b625dd9cf26212fdbfcc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG\n\nSteuerperiode Direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern\nEinkommen Einkommen\nFr. Fr.\n2008 steuerbares 33'400.- 32'000.-\nsatzbestimmendes 32'400.-\n2009 steuerbares 94'600.- 93'300.-\nsatzbestimmendes 93'800.-.\n\nZur Begründung machte er geltend, dass 2008 Anzeichen bestanden hätten,\ndass die Erfüllung der Ansprüche aus den Darlehen wieder gesichert gewesen sei,\nhabe sich doch die Schuldnerin auf ein Schiedsverfahren eingelassen und habe die\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n-4-\n\nSchiedsverhandlung zu Tage gebracht, dass sie den Ansprüchen des Pflichtigen nichts\nentgegen halten könne. Der Zufluss sei somit 2008 erfolgt. Bei Gutheissung im Hauptpunkt sei zudem der Betrag der maximal zulässigen gemeinnützigen Zuwendungen\n2009 wieder anzupassen.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 12. Januar 2012 auf Abweisung des\nRechtsmittels. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 20 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) sind insbesondere Zinsen aus Guthaben als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar.\n\nDas steuerbare Einkommen bemisst sich bei natürlichen Personen nach den\nEinkünften in der Steuerperiode (Art. 210 Abs. 1 DBG bzw. § 50 Abs. 1 StG), wobei als\nSteuerperiode das Kalenderjahr gilt (Art. 209 Abs. 2 DBG bzw. § 49 Abs. 2 StG). Daraus ergibt sich, dass Einkünfte einer bestimmten Bemessungsperiode zuzurechnen\nsind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie diese Zurechnung zu erfolgen hat. Nach\nständiger Rechtsprechung werden einer bestimmten Steuerbemessungsperiode alle\nsteuerbaren Einkünfte zugerechnet, die dem Steuerpflichtigen in dieser Zeitspanne mit\nder Wirkung zugegangen sind, dass sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert haben (RB 1981 Nr. 56; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 2. A., 2009, Art. 210 N 22, 24 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, 2. A., 2006, § 50 N 23 StG, mit Rechtsprechungsnachweisen, auch zum\nFolgenden). Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich im Zeitpunkt zu, in\ndem der Rechtserwerb vollendet ist, denn dann hat er einen festen Rechtsanspruch\nauf das Vermögensrecht erworben. Voraussetzung des Zuflusses ist somit ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann, wobei\nder Forderungserwerb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs darstellt. Die\nFälligkeit des Rechtsanspruchs ist für die Bestimmung des Zeitpunkts des steuerlich\nmassgeblichen Zuflusses – von Ausnahmen (Kapitalzinsen, Mietzinsen) abgesehen –\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n-5-\n\nin der Regel nicht erforderlich (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 32 DBG und\n§ 50 N 27 StG).\n\nDer dargelegte Grundsatz der Einkommensrealisation mit dem Forderungserwerb findet indessen dann eine Einschränkung, wenn die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 33 DBG und § 50 N 24\nStG, auch zum Folgenden). In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des\nAnspruchs abgestellt. Die Rechtsprechung setzt hohe Anforderungen an die Unsicherheit der Erfüllung (kritisch hierzu Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, 2. A., 2008, Art. 16 N 37 DBG; Markus Weidmann, Realisation und Zurechnung des Einkommens, IFF Forum für Steuerrecht, 2003, S. 99). Ist der Schuldner\nnicht zahlungsfähig oder nicht zahlungswillig, kann hingegen nicht vom Erwerb eines\nfesten Anspruchs gesprochen werden (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001,\nArt. 16 N 21). Bei wiederkehrenden Zahlungen liegt eine besondere Unsicherheit ab\njenem Zeitpunkt vor, ab welchem die Einkünfte nicht mehr erhältlich zu machen sind\n(StE 1998 B 21.1 Nr. 6). Eine solche besondere Unsicherheit muss sich aus konkreten\nAnhaltspunkten ergeben wie fruchtloser Mahnung, ausdrücklicher Zahlungsunwilligkeit\noder etwa Zahlungsproblemen des Schuldners, welche mittels Auszügen aus Betreibungsregistern dokumentiert sind (Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation, 1996, S. 213).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung musste hier der Anspruch\nauf die Darlehenszinsen als unsicher qualifiziert werden:\n\n"}