{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-02-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-292---293_2012-02-17.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_292_293_jt.pdf", "Checksum": "dc3af06127d18ff365fee2d0efeddd20"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.292 + 293", "ST.2011.378 + 379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "f80472fff3a1b625dd9cf26212fdbfcc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 17.02.2012 DB.2011.292 + 293\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Werden Darlehenszinsen für vier Jahre erst nach Betreibung und Durchführung eines Schiedsverfahrens bezahlt, erscheint der Zufluss als unsicher und ist auf die effektive Bezahlung und nicht den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen. \nDie einmalige Bezahlung von mehrjährig angehäuften Zins stellt ein Anwendungsfall für die Besteuerung als Kapitalabfindung dar. | Art. 20 Abs. 1 lit. a, 37 DBG; §§ 20 Abs. 1 lit. a, 36 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n\nEntscheid\n\n17. Februar 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch RA Dr.iur. Martin Künzli,\nKünzli Kaufmann & Partner,\nGottfried Keller-Strasse 5, 8024 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009\nsowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Der Pflichtige ist Gläubiger eines Darlehens an die B AG, welches aus dem\nVerkauf der Aktien der C AG an diese stammte und welches ab dem 1. Januar 1997 zu\nverzinsen war (im Folgenden Darlehen I). Aus der gleichen Transaktion bestand zudem ein weiteres Darlehen der D AG an die Käuferin (Darlehen II). Bis und mit Steuerjahr 2003 hat der Pflichtige die ihm zustehenden Zinsen jeweils erhalten und auch versteuert. Ab 2004 bezahlte die Darlehensschuldnerin den Darlehenszins nicht mehr; der\nPflichtige hat indessen in den Steuerperioden 2004 und 2005 den geschuldeten Zins\nweiterhin deklariert und versteuert. Am 23. Juni 2006 stellte er ein Betreibungsbegehren über die ausstehenden Darlehen samt aufgerechneten Darlehenszinsen. Mit\nSchreiben vom 8. August 2006 teilte die Darlehensschuldnerin dem Pflichtigen mit,\ndass sie die Darlehensforderung als nicht bestehend betrachte. Am 22. November\n2006 zedierte die D AG ihre Forderung an den Pflichtigen. Für die Steuerperioden\n2006 und 2007 deklarierte der Pflichtige die Darlehenszinsen nicht mehr. Nach Durchführung einer Schiedsverhandlung im Dezember 2008 und Schiedsspruch vom 9. März\n2009 bezahlte die Schuldnerin schliesslich die beiden Darlehensforderungen sowie die\nZinsen im Juli 2009.\n\nIn den Steuererklärungen 2008 und 2009 teilte der Pflichtige die Darlehenszinsen auf die Weise auf, dass er nur die auf 2009 entfallenden Zinsen in dieser Steuerperiode deklarierte und alle restlichen Zinsen (für 2008 sowie die Nachzahlungen der\nVorjahre) in der Steuerperiode 2008. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 korrigierte\ner die Deklaration insoweit, als bezüglich des Darlehens I für 2008 zusätzlich\nFr. 21'105.- für den Zeitraum 1.1. – 31.5.2006 hinzuzuzählen, beim Darlehen II hingegen Fr. 10'576.- für den Zeitraum 1.6. – 22.11.2006 abzuziehen waren (T-act. 65). Dies\nergab folgende Aufteilung:\n\nDarlehenszinsen 2008 2009 total\nFr. Fr. Fr.\nDarlehen I 135'087.- 22'041.- 157'128.-\nDarlehen II 46'409.- 11'020.- 57'429.-\ntotal 181'496.- 33'061.- 214'557.-.\n\n1 DB.2011.292 + 293\n1 ST.2011.378 + 379\n-3-\n\nIn den Einschätzungsentscheiden vom 26. Juli 2011 hielt der Steuerkommissär fest, dass der steuerliche Zufluss der Darlehenszinsen vor 2009 als unsicher\nzu bezeichnen war und dieser damit erst bei Bezahlung im Jahr 2009 erfolgt sei. Dementsprechend erfasste er sämtliche Darlehenszinsen (nach seiner Rechnung\nFr. 214'407.-) in der Steuerperiode 2009.\n\nB. Hiergegen liess der Pflichtige am 24. August 2011 Einsprache erheben und\nim Wesentlichen betragen, die auf 2008 und früher entfallenden Darlehenszinsen von\n(nach seiner Rechnung) Fr. 181'343.- in diesem Jahr zu berücksichtigen.\n\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 15. November 2011 in\ndiesem Punkt ab. Dies ergab folgende Einkommenssteuerfaktoren:\n\nSteuerperiode Direkte Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern\nEinkommen Einkommen\nFr. Fr.\n2008 steuerbares 0.- 0.-\n2009 steuerbares 274'100.- 272'200.-\nsatzbestimmendes 273'000.-.\n\nC. Mit Rekurs/Beschwerde vom 16. Dezember 2011 liess der Pflichtige beantragen, ihn folgendermassen einzuschätzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:\n\n"}