64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Unter Berücksichtigung des einfachen und klaren Sachverhalts, der kurzgefassten Beschwerde-/Rekursschrift sowie eines Streitwerts von total lediglich rund Fr. 450.- rechtfertigt sich eine Vergütung von (insgesamt) Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 2 DB.2011.290 2 ST.2011.376 -7-