Vielmehr liegt beim Sohn der Pflichtigen wie gesagt neben schwerer Hilflosigkeit noch Taubheit vor. Anzumerken bleibt, dass die mit dem kumulativen Abzug verbundene Steuerersparnis bescheiden ist und den tatsächlichen finanziellen Mehraufwand eines Behinderten bzw. seiner Angehörigen höchstens teilweise abdecken dürfte. c) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs. Somit ist das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die Steuerperiode 2009 um Fr. 2'500.- zu ermässigen und auf (Fr. 59'600.- ./. Fr. 2'500.- =) Fr. 57'100.- (direkte Bundessteuer) bzw. (Fr. 59'400.- ./. Fr. 2'500.- =) Fr. 56'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen.