Sinn, wenn Kreisschreiben und Merkblatt die zusätzliche Pauschale von Fr. 2'500.- für diese über die schwere Hilflosigkeit hinausgehenden Behinderungen gewähren. Der Hinweis des kantonalen Steueramts auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ändert nichts am Gesagten. Abgesehen davon, dass dieses sich auf die Auslegung einer Verordnungsbestimmung zum Invalidenversicherungsgesetz bezieht, geht es vorliegend nicht um die Frage, inwieweit Hörgeschädigte als hilflos gelten. Vielmehr liegt beim Sohn der Pflichtigen wie gesagt neben schwerer Hilflosigkeit noch Taubheit vor.