Wenn das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2012 (R-act. 16) diesen Standpunkt bei erwachsenen Personen zu teilen scheint, nicht aber bei einer minderjährigen Person, so widerspricht eine solche Differenzierung sowohl dem Wortlaut von Kreisschreiben und Weisung als auch dem Sinn und Zweck der erhöhten Pauschale. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Dabei knüpft die Rechtsprechung an folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen an (Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. A., 2009, S. 185):