b) aa) Aufgrund der Bescheinigung der Leitenden Ärztin der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 20. Oktober 2011, wonach der Sohn seit Geburt an Taubheit leidet und der Hörverlust "gemäss CP- Tabelle beidseits 100%" beträgt (R-act. 6/3), welche Feststellung vom kantonalen Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort nicht in Zweifel gezogen wird, kann von der Richtigkeit dieser Diagnose ausgegangen werden.