Dem halten die Pflichtigen in der Beschwerde-/Rekursschrift entgegen, dass der Hörverlust ihres Sohnes gemäss Bestätigung des Universitätsspitals Zürich beidseits 100% ausmache. Die sogenannten Hörgeräte dienten einzig dazu, das Gehör zu stimulieren und die Hörbahn sowie die lokale Durchblutung und die mechanische Belastung zu überwachen (R-act. 2 und 5).