indessen könnten die Abzüge nicht kumuliert werden, sondern müsse die Taubheit als bei der schweren Hilflosigkeit mitumfasst gelten. Ausserdem gehe aus der Bestätigung des Universitätsspitals Zürich hervor, dass der Sohn der Pflichtigen für die Kommunikation auf Hörgeräte angewiesen und somit nicht vollständig gehörlos sei (R-act. 7). 2 DB.2011.290 2 ST.2011.376 -5-