3. a) Im Einspracheentscheid erwog das kantonale Steueramt, dass die Voraussetzungen für eine schwere Hilflosigkeit beim Sohn der Pflichtigen gemäss Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt Zürich erfüllt seien. Mithin sei der Anspruch auf einen Pauschalabzug von Fr. 7'500.- ausgewiesen. Zwar stehe gemäss Merkblatt den Gehörlosen ebenfalls eine Pauschale von Fr. 2'500.- zu; indessen könnten die Abzüge nicht kumuliert werden, sondern müsse die Taubheit als bei der schweren Hilflosigkeit mitumfasst gelten.