Am 31. August 2005 erliess die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, das erwähnte Kreisschreiben Nr. 11. Laut Ziffer 4.1 Abs. 2 lit. a KS gelten Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in jedem Fall als behinderte Personen. Ziffer 4.4 KS statuiert unter dem Randtitel "Pauschalen" folgende Regelung: "Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen: