hbis erweitert, der auf den 1. Januar 2005 in Kraft trat. Danach können die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes insoweit abgezogen werden, als der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Am 13. Dezember 2004 ergänzte der Kanton Zürich das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) mit dem gleich lautenden § 31 Abs. 1 lit. i, der ebenfalls auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurde. Nach Art. 2 Abs. 1 BehiG gilt als Mensch mit Behinderungen eine Person, der es eine