1. Gegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Pflichtigen zusätzlich zu dem seitens des kantonalen Steueramts gewährten Pauschalabzug von Fr. 7'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades zusätzlich noch einen Abzug für Gehörlosigkeit beanspruchen können oder ob dieser im Abzug für Hilflosigkeit enthalten ist.