behinderungsbedingten Kosten; im Folgenden KS) zu äussern. Die Antwort der ESTV vom 7. Februar 2012 wurde den Parteien anderntags zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Während die Pflichtigen nichts von sich hören liessen, nahm das kantonale Steueramt am 22. Februar 2012 Stellung. Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids, das Schreiben der ESTV und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: