B. Eine von den Pflichtigen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 16. November 2011 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen auf Fr. 59'600.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 59'400.- (Staats- und Gemeindesteuern); das steuerbare Vermögen blieb unverändert bei Fr. 483'000.-. Hinsichtlich des Behinderungsabzugs hielt die Amtsstelle an der Veranlagung fest. C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Dezember 2011 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen, dass ihnen der zusätzliche Abzug für Gehörlosigkeit von Fr. 2'500.- zu gewähren sei. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.