Mit Einschätzungsentscheid vom 10. Februar 2011 liess der Steuerkommissär solche Aufwendungen lediglich im Umfang von Fr. 7'500.- zu, und zwar mit dem Hinweis "Pauschalabzug über Fr. 2'500.- kann nur für Gehörlose, jedoch nicht für Gehörbehinderte geltend gemacht werden". Dementsprechend schätzte er die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'000.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 483'000.- ein. Gleichentags erging die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'200.-.