{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-290_2012-03-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_290_dm.pdf", "Checksum": "943762bf090b56f35c56d80f532d1dd8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.290", "ST.2011.376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Behindertenabzug; Pauschalen\nNeben dem Pauschalabzug für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (von Fr. 7'500.-) kann zusätzlich ein Pauschalabzug für Gehörlosigkeit (von Fr. 2'500.-) geltend gemacht werden (Ziffer 4.4 KS). | Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG, § 31 Abs. 1 lit. i StG, Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten)"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:02", "Checksum": "eecdecef4a756e8b756591de41dc6121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Behindertenabzug; Pauschalen\nNeben dem Pauschalabzug für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (von Fr. 7'500.-) kann zusätzlich ein Pauschalabzug für Gehörlosigkeit (von Fr. 2'500.-) geltend gemacht werden (Ziffer 4.4 KS). | Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG, § 31 Abs. 1 lit. i StG, Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten)\n\nSinn, wenn Kreisschreiben und Merkblatt die zusätzliche Pauschale von Fr. 2'500.- für\ndiese über die schwere Hilflosigkeit hinausgehenden Behinderungen gewähren. Der\nHinweis des kantonalen Steueramts auf das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ändert\nnichts am Gesagten. Abgesehen davon, dass dieses sich auf die Auslegung einer Verordnungsbestimmung zum Invalidenversicherungsgesetz bezieht, geht es vorliegend\nnicht um die Frage, inwieweit Hörgeschädigte als hilflos gelten. Vielmehr liegt beim\nSohn der Pflichtigen wie gesagt neben schwerer Hilflosigkeit noch Taubheit vor. Anzumerken bleibt, dass die mit dem kumulativen Abzug verbundene Steuerersparnis\nbescheiden ist und den tatsächlichen finanziellen Mehraufwand eines Behinderten\nbzw. seiner Angehörigen höchstens teilweise abdecken dürfte.\n\nc) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung von Beschwerde und Rekurs.\nSomit ist das steuerbare Einkommen der Pflichtigen für die Steuerperiode 2009 um\nFr. 2'500.- zu ermässigen und auf (Fr. 59'600.- ./. Fr. 2'500.- =) Fr. 57'100.- (direkte\nBundessteuer) bzw. (Fr. 59'400.- ./. Fr. 2'500.- =) Fr. 56'900.- (Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen.\n\n4. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin/dem Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).\nFerner ist den Pflichtigen für das Beschwerde- und Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m.\nArt. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Unter Berücksichtigung des einfachen und klaren Sachverhalts, der kurzgefassten Beschwerde-/Rekursschrift sowie eines Streitwerts von total lediglich rund\nFr. 450.- rechtfertigt sich eine Vergütung von (insgesamt) Fr. 300.- (einschliesslich\nMehrwertsteuer).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n2 DB.2011.290\n2 ST.2011.376\n-7-\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte\nBundessteuer, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 57'100.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).\n\n2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 56'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 483'000.- eingeschätzt (Tarif\ngemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).\n\n[…]\n\n2 DB.2011.290\n2 ST.2011.376\n"}