{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-290_2012-03-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_290_dm.pdf", "Checksum": "943762bf090b56f35c56d80f532d1dd8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.290", "ST.2011.376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Behindertenabzug; Pauschalen\nNeben dem Pauschalabzug für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (von Fr. 7'500.-) kann zusätzlich ein Pauschalabzug für Gehörlosigkeit (von Fr. 2'500.-) geltend gemacht werden (Ziffer 4.4 KS). | Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG, § 31 Abs. 1 lit. i StG, Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. 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August 2005 (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten)\n\n 2 DB.2011.290\n2 ST.2011.376\n-4-\n\nvoraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte\nzu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit\nauszuüben.\n\nAm 31. August 2005 erliess die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nVerrechnungssteuer, Stempelabgaben, das erwähnte Kreisschreiben Nr. 11. Laut Ziffer\n4.1 Abs. 2 lit. a KS gelten Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über\ndie Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) in jedem Fall als behinderte Personen. Ziffer 4.4 KS statuiert unter dem Randtitel \"Pauschalen\" folgende Regelung:\n\n\"Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:\n\n- Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: Fr. 2'500.-\n- Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: Fr. 5'000.-\n- Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: Fr. 7'500.-\n\nEinen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.- können im Weiteren unabhängig vom\nBezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen:\n\n- Gehörlose\n- Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.\"\n\nWörtlich die gleiche Praxis statuiert das Merkblatt des kantonalen Steueramtes zu den\nAbzügen der Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten\nvom 19. Juli 2005 in Ziffer 3 lit. d (ZStB I Nr. 19/000).\n\n3. a) Im Einspracheentscheid erwog das kantonale Steueramt, dass die Voraussetzungen für eine schwere Hilflosigkeit beim Sohn der Pflichtigen gemäss Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt Zürich erfüllt seien. Mithin sei der Anspruch auf\neinen Pauschalabzug von Fr. 7'500.- ausgewiesen. Zwar stehe gemäss Merkblatt den\nGehörlosen ebenfalls eine Pauschale von Fr. 2'500.- zu; indessen könnten die Abzüge\nnicht kumuliert werden, sondern müsse die Taubheit als bei der schweren Hilflosigkeit\nmitumfasst gelten. Ausserdem gehe aus der Bestätigung des Universitätsspitals Zürich\nhervor, dass der Sohn der Pflichtigen für die Kommunikation auf Hörgeräte angewiesen und somit nicht vollständig gehörlos sei (R-act. 7).\n\n2 DB.2011.290\n2 ST.2011.376\n-5-\n\nDem halten die Pflichtigen in der Beschwerde-/Rekursschrift entgegen, dass\nder Hörverlust ihres Sohnes gemäss Bestätigung des Universitätsspitals Zürich beidseits 100% ausmache. Die sogenannten Hörgeräte dienten einzig dazu, das Gehör zu\nstimulieren und die Hörbahn sowie die lokale Durchblutung und die mechanische Belastung zu überwachen (R-act. 2 und 5).\n\nb) aa) Aufgrund der Bescheinigung der Leitenden Ärztin der Klinik für Ohren-,\nNasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 20. Oktober\n2011, wonach der Sohn seit Geburt an Taubheit leidet und der Hörverlust \"gemäss CP-\nTabelle beidseits 100%\" beträgt (R-act. 6/3), welche Feststellung vom kantonalen\nSteueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort nicht in Zweifel gezogen wird, kann von\nder Richtigkeit dieser Diagnose ausgegangen werden.\n\nbb) Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung von Kreisschreiben und\nMerkblatt (\"unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung\") können die beiden\nAbzüge kumulativ beansprucht werden. Auf Anfrage des Steuerrekursgerichts vom\n19. Januar 2012 hin (R-act. 13) ist die ESTV dieser Auffassung im Antwortschreiben\nvom 7. Februar 2012 beigetreten (R-act. 14). Wenn das kantonale Steueramt in seiner\nStellungnahme vom 22. Februar 2012 (R-act. 16) diesen Standpunkt bei erwachsenen\nPersonen zu teilen scheint, nicht aber bei einer minderjährigen Person, so widerspricht\neine solche Differenzierung sowohl dem Wortlaut von Kreisschreiben und Weisung als\nauch dem Sinn und Zweck der erhöhten Pauschale. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden. Dabei\nknüpft die Rechtsprechung an folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen an\n(Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. A., 2009, S. 185):\n\n- Ankleiden und Auskleiden;\n- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;\n- Essen;\n- Körperpflege;\n- Verrichten der Notdurft;\n- Fortbewegung in der Wohnung oder im Freien.\n\nWie diese Auflistung erkennen lässt, handelt es sich bei der Taubheit – wie auch bei\nder Dialyse von Nierenkranken – über eine andersartige Form von Behinderung. Die\nallermeisten Bezüger einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit dürften weder an\nTaubheit noch an einer Fehlfunktion ihrer Nieren leiden. Es macht daher durchaus\n\n2 DB.2011.290\n2 ST.2011.376\n-6-\n\n"}